Steuerfreie Zuschläge
Steuerfreie Zuschläge
Für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit können folgende Zuschläge steuerfrei gezahlt werden (nach §3b EStG):
a) für Nachtarbeit (20:00 Uhr bis 06:00 Uhr): 25% des Grundlohns. Wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wird, erhöht sich der Zuschlag für die Zeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr auf 40% des Grundlohns.
b) für Sonntagsarbeit: 50% des Grundlohns.
c) für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend und an Sylvester (jeweils ab 14:00 Uhr): 125% des Grundlohns.
d) für Arbeit am 1. Mai sowie am 25. und 26. Dezember: 150% des Grundlohns.
Die Punkte b), c) und d) addieren sich so zu maximal 150% des Grundlohns. Zusätzlich zu Sonntag- und Feiertagszuschlägen können Nachtzuschläge bezahlt werden.
Es sind nur diejenigen Zuschläge steuerfrei, die zusätzlich zum Lohn gezahlt werden. Ein Herausrechnen des steuerfreien Anteils aus dem zu zahlenden Lohn ist nicht zulässig. Die Zuschläge müssen sich auf den tatsächlich gezahlten Lohn beziehen.
Um als Unternehmer von den steuerfreien Zuschlägen zu profitieren, ist eine Erweiterung des Lohnsystems erforderlich. Der bisher gezahlte Grundlohn reduziert sich bei allen Mitarbeitern die Nachts, an Feier- oder Sonntagen arbeiten. Der Angestellte verdient nun mehr als vorher, da auf einen Teil des Lohns keine Steuern und Sozialabgaben anfallen. Sie als Unternehmer sparen bares Geld durch die Senkung der Abgaben.
Nach §3b des Einkommensteuergesetzes ist ein Zuschlag für tatsächlich geleistete Arbeit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben steuerfrei, und zählt daher auch nicht zum steuerpflichtigen Bruttolohn. Dieser ist Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge. Daher sind steuerfreie Zuschläge auch sozialversicherungsfrei.


















